Statuten

Statuten

 

des Hauseigentümerverbandes Schaffhausen

 

 

I. Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1           Unter dem Namen "Hauseigentümerverband Schaffhausen"(HEV

                   Schaffhausen) besteht mit Sitz in Schaffhausen ein Verein im Sinne von Art. 60

                   ff. ZGB.

 

Der Verband gehört als Mitglied dem Hauseigentümerverband Schweiz an.

 

Das Verbandsgebiet umfasst den Kanton und die Region Schaffhausen, wobei auf das Einzugsgebiet anderer HEV-Sektionen Rücksicht genommen wird.

 

Art. 2           Der HEV Schaffhausen bezweckt die Förderung, Wahrung und Vertretung der

Interessen der Haus-, Grund- und Stockwerkeigentümer. Er tritt für die Erhaltung und den Schutz des Privateigentums ein. Er fördert und unterstützt die breite Streuung des Grundeigentums.

 

Diese Aufgaben nimmt der HEV Schaffhausen insbesondere wahr durch

 

a)      Stellungnahmen zu bestehenden und neuen Rechtserlassen

b)      Bekämpfung der fiskalischen Belastung

c)      Gesuche und Anträge an Behörden, Verwaltung und andere Institutionen

d)      Information und Beratung der Verbandsmitglieder

e)      Veranstaltungen und Vorträge

f)       Herausgabe einer Verbandspublikation sowie Verkauf von Fachliteratur

         und Drucksachen

g)      weitere Dienstleistungen, insbesondere im Immobilienbereich.

 

Der HEV Schaffhausen ist im Rahmen seiner Zielsetzungen zur Führung von Prozessen und zur Ergreifung von Rechtsmitteln im eigenen Namen sowie zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder berechtigt.

 

II. Mitgliedschaft

 

Art. 3           Jede natürliche und juristische Person, welche über Haus-, Grund- oder Stock-

werkeigentum verfügt, oder die den Verbandszweck sonstwie unterstützt, kann Mitglied des HEV Schaffhausen werden.

 

Ueber die Aufnahme entscheidet der geschäftsleitende Ausschuss, der diese Aufgabe delegieren kann. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begrün-dung.

 

Art. 4           Jedes Mitglied ist zur Leistung eines jährlichen Beitrags verpflichtet, dessen

Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird. Im Jahresbeitrag inbe-griffen sind die Abgaben an den HEV Schweiz sowie das Abonnement von Ver-bandspublikationen.

 

Art. 5           Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden, wobei die finanziellen Ver-

pflichtungen des laufenden Jahres erfüllt werden müssen.

 

Art. 6           Mitglieder, die ihre Beitragspflicht trotz Mahnung nicht erfüllen oder in anderer

Weise gegen Interessen des Verbandes verstossen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen steht innert 30 Tagen das Beschwerderecht an die nächste Generalversammlung zu, welche endgültig entscheidet.

 

Art. 7           Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche gegenüber

                   dem Verband.

 

Art. 8           Mitglieder, die sich um das Wohl des Verbandes besonders verdient gemacht

                   haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu

                   Ehrenmitgliedern ernannt werden; diese dürfen mit beratender Stimme an den

                   Vorstandssitzungen teilnehmen.

 

 

III. Organisation

 

Art. 9           Die Organe des Verbandes sind:

 

a)      die Generalversammlung

b)      der Vorstand

c)      der geschäftsleitende Ausschuss

d)      das Sekretariat

e)      die Revisionsstelle

 

                   a)      Generalversammlung

 

Art. 10                  Die Generalversammlung ist das oberste Organ des HEV Schaffhausen.

 

Ueber die Durchführung der ordentlichen Generalversammlung beschliesst der Vorstand. Diese findet einmal jährlich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, statt.

 

Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Traktanden mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag durch Publikation im Verbandsblatt oder in der Lokalpresse.

 

Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand einbe-rufen oder von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der zu behan-delnden Geschäfte schriftlich verlangt werden.

 

Art. 11                  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder, wenn

dieser verhindert ist, der Vizepräsident. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

 

Art. 12                  Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

 

a)      Erlass und Aenderung der Statuten

b)      Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisionsstelle

c)      Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

d)      Festsetzung der Mitgliederbeiträge

e)      Genehmigung des Budgets

f)       Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, der Revisionsstelle

          oder von Mitgliedern

g)      Beschlussfassung über das Ergreifen von Initiativen und Referenden

          auf kantonaler Ebene

h)      Beschlussfassung über Beschwerden von ausgeschlossenen Mit-

          gliedern

i)        Auflösung oder Fusion des Verbandes.

 

Anträge von Mitgliedern für die ordentliche Generalversammlung sind spätestens bis Ende Februar samt Begründung schriftlich dem Vorstand einzureichen.

 

Art. 13                  Die Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl

                            der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

                            Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen

                            mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Statuten

                            keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

 

                            Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Vorsitzende, bei

                            Wahlen das Los.

 

                   b)      Vorstand

 

Art. 14                  Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und maximal 9 von der General-

                            versammlung für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählten Verbandsmit-

                            gliedern, wobei nach Möglichkeit auf eine angmessene regionale

                            Vertretung Rücksicht zu nehmen ist.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, tritt der Nachfolger in die Amtsdauer seines Vorgängers ein.

 

Art. 15                  Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im übrigen

                            konstituiert sich der Vorstand selber.

 

Art. 16                  Zur Beschlussfassung im Vorstand ist die Anwesenheit der Mehrheit der

                            Vorstandsmitglieder erforderlich.

 

Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der An-wesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn 3 Vorstandsmitglieder es verlangen.

 

Die Einladung hat, vorbehältlich dringender Fälle, mindestens 10 Tage vor der Sitzung  - wenn möglich schriftlich und unter Angabe der Verhand-lungsgegenstände -  zu erfolgen.

 

Ueber die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

 

Die Vorstandsmitglieder beziehen ein Sitzungsgeld und erhalten Spesen-ersatz. Für grössere Aufgaben kann eine zusätzliche Entschädigung aus-gerichtet werden.

 

Art. 17                  Dem Vorstand obliegt die Leitung und die strategische Führung des HEV

Schaffhausen. Er hat alles im Interesse des Verbandes Erforderliche vor-zukehren und besorgt sämtliche Geschäfte, die nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen sind, insbesondere:

 

1)      Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung, namentlich

          Verabschiedung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung sowie des

          Budgets zuhanden der Generalversammlung;

 

2)      Festlegung der erforderlichen Strategien im Einklang mit dem Haus-

          eigentümerverband Schweiz;

 

3)      Vertretung des Verbandes nach aussen

 

4)      Vernehmlassungen, Abstimmungsparolen und Wahlempfehlungen

          zu Vorlagen und Wahlen auf eidgenössischer und kantonaler Ebene

 

5)      Beschlussfassung über das Ergreifen von Initiativen und Referenden

          auf kommunaler Ebene

 

6)      Wahl des Vizepräsidenten und des nicht ständigen Mitgliedes des

          geschäftsleitenden Ausschusses sowie des Geschäftsführers

 

7)      Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Sekretariates und des

          geschäftsleitenden Ausschusses

 

8)      Ausschluss von Mitgliedern gemäss Artikel 6

 

9)      Genehmigung von nicht budgetierten Ausgaben über Fr. 5'000.- bis

          Fr. 10'000.- im Einzelfall.

 

                   c)      Geschäftsleitender Ausschuss

 

Art. 18                  Der geschäftsleitende Ausschuss besteht aus 3 Mitgliedern des Vor-

standes. Präsident und Vizepräsident gehören ihm von Amtes wegen an.

 

Zur Behandlung besonderer Geschäfte kann der Präsident weitere Mit-glieder des Vorstandes oder aussenstehende Fachleute zu den Aus-schuss-Sitzungen beiziehen.

 

Art. 19                  Dem geschäftsleitenden Ausschuss obliegt, vorbehältlich der Zuständigkeit

des Vorstandes, die operative Führung des Verbandes. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

 

1)      Vorbereitung der Geschäfte des Vorstandes

 

2)      Begleitung inkl. Beaufsichtigung des Sekretariats sowie Festsetzung

          der Besoldung des Geschäftsführers und dessen Mitarbeiter

 

3)      Genehmigung von nicht budgetierten Ausgaben bis Fr. 5'000.- im

          Einzelfall

 

4)      Vernehmlassungen, Abstimmungsparolen und Wahlempfehlungen

          zu Vorlagen und Wahlen auf kommunaler Ebene

 

5)      Erledigung aller dringlichen Geschäfte, die keinen Aufschub ge-

          statten

 

6)      Aufnahme von Mitgliedern.

 

7)      Orientierung des Vorstandes über die getroffenen Massnahmen.

 

Art. 20                  Der geschäftsleitende Ausschuss trifft sich, so oft es die Geschäfte er-

fordern. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Stimmenmehr der an-wesenden Ausschussmitglieder. Dem Vorsitzenden steht der Stichent-scheid zu.

 

                   d)      Sekretariat

 

Art. 21                  Der HEV Schaffhausen unterhält ein ständiges Sekretariat, das die laufen-

den Geschäfte des Verbandes führt. Es steht unter der Leitung des Ge-schäftsführers. Dieser nimmt an allen Sitzungen und Versammlungen mit beratender Stimme teil.

 

Der Geschäftsführer ist für eine aktive Verbandspolitik besorgt. Er vollzieht namentlich die gefassten Beschlüsse, führt das Protokoll, verwaltet die Finanzen und berät die Mitglieder des Verbandes.

 

 

 

 

 

                   e)      Revisionsstelle

 

Art. 22                  Die Generalversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei

Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor, die nicht Mitglieder des Verbandes sein müssen, oder eine externe Revisionsstelle.

 

 

Die Rechnungsrevisoren oder die externe Revisionsstelle prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Jahresversammlung Bericht und Antrag.

 

 

IV. Unterschriftsberechtigung

 

Art. 23         Die rechtsverbindliche Unterschrift für den HEV Schaffhausen führen der

Präsident, der Vizepräsident und der Geschäftsführer kollektiv zu zweien.

 

Der Vorstand kann weiteren Personen die Zeichnungsberechtigung erteilen. Diese zeichnen kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten oder dem Geschäftsführer.

 

 

V. Rechnungsjahr, Finanzen und Haftung

 

Art. 24         Das Geschäfts- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Art. 25         Die Einnahmen des HEV Schaffhausen bestehen namentlich aus:

 

a)      Jahresbeiträgen der Mitglieder

 

b)      Erträgen aus dem Verbandsvermögen

 

c)      Erträgen aus Dienstleistungen aller Art

 

d)      freiwilligen Zuwendungen.

 

Art. 26         Für die Verbindlichkeiten des HEV Schaffhausen haftet nur sein Vermögen.

Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

VI. Schlussbestimmungen

 

Art. 27         Die Änderung oder Ergänzung der Statuten erfolgt durch die Generalver-

sammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 

Art. 28         Die Auflösung des HEV Schaffhausen kann durch eine zu diesem Zweck ein-

                   berufene Generalversammlung erfolgen:

 

a)      wenn an seiner Stelle eine andere juristische Person errichtet wird, die

         den in Artikel 2 dieser Statuten genannten Zweck zu erfüllen hat

 

b)      wenn der Verbandszweck nicht mehr erfüllt werden kann.

 

Die Auflösung setzt eine zustimmende Mehrheit von drei Vierteln der anwesen-den Mitglieder voraus.

 

Im Falle der Auflösung des Vereins befindet die Generalversammlung endgültig über die Verwendung des vorhandenen Vermögens. Der Vorstand ist mit dem Vollzug der Liquidation beauftragt.

 

Art. 29         Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 23. Mai 2000 ge-

                   nehmigt und treten sofort in Kraft, wobei der Vorstand im Jahr 2002 neu gewählt

                   wird.

 

                   Sie ersetzen die Statuten vom 4. April 1957.

 

 

                                                                                     Hauseigentümerverband Schaffhausen

                                                                                    

                                                                                     Der Präsident:      Der Geschäftsführer:

                                                                                     Dr. Kurt Peyer      Renato Brunetti

 

 

PS:             Im Sinne einer besseren Lesbarkeit der Statuten sind die weiblichen Personen

                   in der männlichen Sprachform miterfasst.

 

 

>> Download - Statuten des HEV Schaffhausen