Statuten
Statuten
des Hauseigentümerverbandes Schaffhausen
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Unter dem Namen "Hauseigentümerverband Schaffhausen"(HEV
Schaffhausen) besteht mit Sitz in Schaffhausen ein Verein im Sinne von Art. 60
ff. ZGB.
Der Verband gehört als Mitglied dem Hauseigentümerverband Schweiz an.
Das Verbandsgebiet umfasst den Kanton und die Region Schaffhausen, wobei auf das Einzugsgebiet anderer HEV-Sektionen Rücksicht genommen wird.
Art. 2 Der HEV Schaffhausen bezweckt die Förderung, Wahrung und Vertretung der
Interessen der Haus-, Grund- und Stockwerkeigentümer. Er tritt für die Erhaltung und den Schutz des Privateigentums ein. Er fördert und unterstützt die breite Streuung des Grundeigentums.
Diese Aufgaben nimmt der HEV Schaffhausen insbesondere wahr durch
a) Stellungnahmen zu bestehenden und neuen Rechtserlassen
b) Bekämpfung der fiskalischen Belastung
c) Gesuche und Anträge an Behörden, Verwaltung und andere Institutionen
d) Information und Beratung der Verbandsmitglieder
e) Veranstaltungen und Vorträge
f) Herausgabe einer Verbandspublikation sowie Verkauf von Fachliteratur
und Drucksachen
g) weitere Dienstleistungen, insbesondere im Immobilienbereich.
Der HEV Schaffhausen ist im Rahmen seiner Zielsetzungen zur Führung von Prozessen und zur Ergreifung von Rechtsmitteln im eigenen Namen sowie zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder berechtigt.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Jede natürliche und juristische Person, welche über Haus-, Grund- oder Stock-
werkeigentum verfügt, oder die den Verbandszweck sonstwie unterstützt, kann Mitglied des HEV Schaffhausen werden.
Ueber die Aufnahme entscheidet der geschäftsleitende Ausschuss, der diese Aufgabe delegieren kann. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begrün-dung.
Art. 4 Jedes Mitglied ist zur Leistung eines jährlichen Beitrags verpflichtet, dessen
Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird. Im Jahresbeitrag inbe-griffen sind die Abgaben an den HEV Schweiz sowie das Abonnement von Ver-bandspublikationen.
Art. 5 Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden, wobei die finanziellen Ver-
pflichtungen des laufenden Jahres erfüllt werden müssen.
Art. 6 Mitglieder, die ihre Beitragspflicht trotz Mahnung nicht erfüllen oder in anderer
Weise gegen Interessen des Verbandes verstossen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen steht innert 30 Tagen das Beschwerderecht an die nächste Generalversammlung zu, welche endgültig entscheidet.
Art. 7 Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche gegenüber
dem Verband.
Art. 8 Mitglieder, die sich um das Wohl des Verbandes besonders verdient gemacht
haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden; diese dürfen mit beratender Stimme an den
Vorstandssitzungen teilnehmen.
III. Organisation
Art. 9 Die Organe des Verbandes sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) der geschäftsleitende Ausschuss
d) das Sekretariat
e) die Revisionsstelle
a) Generalversammlung
Art. 10 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des HEV Schaffhausen.
Ueber die Durchführung der ordentlichen Generalversammlung beschliesst der Vorstand. Diese findet einmal jährlich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, statt.
Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Traktanden mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag durch Publikation im Verbandsblatt oder in der Lokalpresse.
Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand einbe-rufen oder von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der zu behan-delnden Geschäfte schriftlich verlangt werden.
Art. 11 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder, wenn
dieser verhindert ist, der Vizepräsident. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 12 Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Erlass und Aenderung der Statuten
b) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisionsstelle
c) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
e) Genehmigung des Budgets
f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, der Revisionsstelle
oder von Mitgliedern
g) Beschlussfassung über das Ergreifen von Initiativen und Referenden
auf kantonaler Ebene
h) Beschlussfassung über Beschwerden von ausgeschlossenen Mit-
gliedern
i) Auflösung oder Fusion des Verbandes.
Anträge von Mitgliedern für die ordentliche Generalversammlung sind spätestens bis Ende Februar samt Begründung schriftlich dem Vorstand einzureichen.
Art. 13 Die Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Statuten
keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Vorsitzende, bei
Wahlen das Los.
b) Vorstand
Art. 14 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und maximal 9 von der General-
versammlung für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählten Verbandsmit-
gliedern, wobei nach Möglichkeit auf eine angmessene regionale
Vertretung Rücksicht zu nehmen ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, tritt der Nachfolger in die Amtsdauer seines Vorgängers ein.
Art. 15 Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im übrigen
konstituiert sich der Vorstand selber.
Art. 16 Zur Beschlussfassung im Vorstand ist die Anwesenheit der Mehrheit der
Vorstandsmitglieder erforderlich.
Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der An-wesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn 3 Vorstandsmitglieder es verlangen.
Die Einladung hat, vorbehältlich dringender Fälle, mindestens 10 Tage vor der Sitzung - wenn möglich schriftlich und unter Angabe der Verhand-lungsgegenstände - zu erfolgen.
Ueber die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
Die Vorstandsmitglieder beziehen ein Sitzungsgeld und erhalten Spesen-ersatz. Für grössere Aufgaben kann eine zusätzliche Entschädigung aus-gerichtet werden.
Art. 17 Dem Vorstand obliegt die Leitung und die strategische Führung des HEV
Schaffhausen. Er hat alles im Interesse des Verbandes Erforderliche vor-zukehren und besorgt sämtliche Geschäfte, die nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen sind, insbesondere:
1) Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung, namentlich
Verabschiedung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung sowie des
Budgets zuhanden der Generalversammlung;
2) Festlegung der erforderlichen Strategien im Einklang mit dem Haus-
eigentümerverband Schweiz;
3) Vertretung des Verbandes nach aussen
4) Vernehmlassungen, Abstimmungsparolen und Wahlempfehlungen
zu Vorlagen und Wahlen auf eidgenössischer und kantonaler Ebene
5) Beschlussfassung über das Ergreifen von Initiativen und Referenden
auf kommunaler Ebene
6) Wahl des Vizepräsidenten und des nicht ständigen Mitgliedes des
geschäftsleitenden Ausschusses sowie des Geschäftsführers
7) Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Sekretariates und des
geschäftsleitenden Ausschusses
8) Ausschluss von Mitgliedern gemäss Artikel 6
9) Genehmigung von nicht budgetierten Ausgaben über Fr. 5'000.- bis
Fr. 10'000.- im Einzelfall.
c) Geschäftsleitender Ausschuss
Art. 18 Der geschäftsleitende Ausschuss besteht aus 3 Mitgliedern des Vor-
standes. Präsident und Vizepräsident gehören ihm von Amtes wegen an.
Zur Behandlung besonderer Geschäfte kann der Präsident weitere Mit-glieder des Vorstandes oder aussenstehende Fachleute zu den Aus-schuss-Sitzungen beiziehen.
Art. 19 Dem geschäftsleitenden Ausschuss obliegt, vorbehältlich der Zuständigkeit
des Vorstandes, die operative Führung des Verbandes. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
1) Vorbereitung der Geschäfte des Vorstandes
2) Begleitung inkl. Beaufsichtigung des Sekretariats sowie Festsetzung
der Besoldung des Geschäftsführers und dessen Mitarbeiter
3) Genehmigung von nicht budgetierten Ausgaben bis Fr. 5'000.- im
Einzelfall
4) Vernehmlassungen, Abstimmungsparolen und Wahlempfehlungen
zu Vorlagen und Wahlen auf kommunaler Ebene
5) Erledigung aller dringlichen Geschäfte, die keinen Aufschub ge-
statten
6) Aufnahme von Mitgliedern.
7) Orientierung des Vorstandes über die getroffenen Massnahmen.
Art. 20 Der geschäftsleitende Ausschuss trifft sich, so oft es die Geschäfte er-
fordern. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Stimmenmehr der an-wesenden Ausschussmitglieder. Dem Vorsitzenden steht der Stichent-scheid zu.
d) Sekretariat
Art. 21 Der HEV Schaffhausen unterhält ein ständiges Sekretariat, das die laufen-
den Geschäfte des Verbandes führt. Es steht unter der Leitung des Ge-schäftsführers. Dieser nimmt an allen Sitzungen und Versammlungen mit beratender Stimme teil.
Der Geschäftsführer ist für eine aktive Verbandspolitik besorgt. Er vollzieht namentlich die gefassten Beschlüsse, führt das Protokoll, verwaltet die Finanzen und berät die Mitglieder des Verbandes.
e) Revisionsstelle
Art. 22 Die Generalversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei
Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor, die nicht Mitglieder des Verbandes sein müssen, oder eine externe Revisionsstelle.
Die Rechnungsrevisoren oder die externe Revisionsstelle prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Jahresversammlung Bericht und Antrag.
IV. Unterschriftsberechtigung
Art. 23 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den HEV Schaffhausen führen der
Präsident, der Vizepräsident und der Geschäftsführer kollektiv zu zweien.
Der Vorstand kann weiteren Personen die Zeichnungsberechtigung erteilen. Diese zeichnen kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten oder dem Geschäftsführer.
V. Rechnungsjahr, Finanzen und Haftung
Art. 24 Das Geschäfts- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 25 Die Einnahmen des HEV Schaffhausen bestehen namentlich aus:
a) Jahresbeiträgen der Mitglieder
b) Erträgen aus dem Verbandsvermögen
c) Erträgen aus Dienstleistungen aller Art
d) freiwilligen Zuwendungen.
Art. 26 Für die Verbindlichkeiten des HEV Schaffhausen haftet nur sein Vermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 27 Die Änderung oder Ergänzung der Statuten erfolgt durch die Generalver-
sammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Art. 28 Die Auflösung des HEV Schaffhausen kann durch eine zu diesem Zweck ein-
berufene Generalversammlung erfolgen:
a) wenn an seiner Stelle eine andere juristische Person errichtet wird, die
den in Artikel 2 dieser Statuten genannten Zweck zu erfüllen hat
b) wenn der Verbandszweck nicht mehr erfüllt werden kann.
Die Auflösung setzt eine zustimmende Mehrheit von drei Vierteln der anwesen-den Mitglieder voraus.
Im Falle der Auflösung des Vereins befindet die Generalversammlung endgültig über die Verwendung des vorhandenen Vermögens. Der Vorstand ist mit dem Vollzug der Liquidation beauftragt.
Art. 29 Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 23. Mai 2000 ge-
nehmigt und treten sofort in Kraft, wobei der Vorstand im Jahr 2002 neu gewählt
wird.
Sie ersetzen die Statuten vom 4. April 1957.
Hauseigentümerverband Schaffhausen
Der Präsident: Der Geschäftsführer:
Dr. Kurt Peyer Renato Brunetti
PS: Im Sinne einer besseren Lesbarkeit der Statuten sind die weiblichen Personen
in der männlichen Sprachform miterfasst.
