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Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen

20.05.2022

Auf den ersten Blick erscheint die mit der Revision vorgeschlagene Änderung der Aufnahme der Fläche bzw. der Grenzen der Dienstbarkeiten in die amtliche Vermessung aufgrund der damit verbundenen Transparenz für Immobilieneigentümer als begrüssenswert. Jedoch ergeben sich in der Praxis daraus schwierige, im erläuternden Bericht nicht bedachte Auslegungs- und Abgrenzungsproblematiken, wenn beispielsweise die im Plan eingezeichneten Grenzen der Dienstbarkeit und der Eintrag im Grundbuch voneinander abweichen oder wenn die Abbildung im Plan fehlt, die Dienstbarkeit aber eingetragen ist. Die mit der Änderung angestrebte Rechtssicherheit wird damit nicht erreicht. Für Dienstbarkeiten ist einzig und allein das Grundbuch massgebend und dies hat auch so zu bleiben. Für die vorgeschlagene Änderung zur Aufnahme der Fläche der Dienstbarkeiten und die daraus sich ergebende Grundbuchwirkung für die Grenzen der eingezeichneten Dienstbarkeiten besteht weder Bedarf noch Notwendigkeit. Der HEV Schweiz lehnt entsprechend die Vernehmlassungsvorlage ab.