Radon ist ein im Boden produziertes radioaktives Edelgas, das in der Uranzerfallsreihe entsteht. Radonatome können in weitere radioaktive Teilchen zerfallen, die dann in der Luft schweben. Beim Einatmen können diese Partikel ins Lungengewebe gelangen und sich dort ablagern. Dies kann bei langer Exposition zu Lungenkrebs führen. Um diesen Risiken vorzubeugen, wurde per 1. Januar 2018 die revidierte Strahlenschutzverordnung (StSV, SR 814.501) in Kraft gesetzt.
Mit der revidierten Strahlenschutzverordnung wurde ein Referenzwert für Wohn- und Aufenthaltsräume von 300 Bq/m3 eingeführt. Dieser soll vor allem bei Neubauten und Renovationen berücksichtigt werden. Für Arbeitsplätze gilt weiterhin der Grenzwert von 1000 Bq/m3.
Der Radonreferenzwert von 300 Bq/m3 bezieht sich auf die Strahlenbelastung über ein ganzes Jahr. Dies entspricht einer Expositionsdauer von 7000 Stunden. Wird in einem Raum eine Radonkonzentration über dem Referenzwert gemessen, zum Beispiel 600 Bq/m3, dieser Raum jedoch nur während 300 Stunden pro Jahr benutzt, fällt die effektive Strahlenbelastung für die entsprechenden Personen deutlich tiefer aus. Entsprechend stellen Bastelräume oder wenig benutzte Zimmer in den Keller- und Untergeschossen erst eine potentielle Gefahr dar, wenn die Radonkonzentration deutlich über dem Referenzwert zu liegen kommt.
Radonmessungen sind dort sinnvoll, wo aufgrund der Geologie mit einem erhöhten Vorkommen zu rechnen ist. Potentiell betroffen von einer zu hohen Radonkonzentration sind Kellerräume und allenfalls Räume in Erdgeschosswohnungen in radonbelasteten Gebieten. Gleichwohl können aufgrund unterschiedlicher Untergründe und Bauweisen, selbst bei benachbarten Bauten, unterschiedliche Radonkonzentrationen vorkommen. Erst eine individuelle Messung gibt hierzu Sicherheit.
1. Welche Wahrscheinlichkeit den Referenzwert zu überschreiten ergibt sich aus der Radonkarte? | ≤ 1 % | 2% - 10% | 11% - 20% | >20% |
2. Welche Gegebenheiten treffen zu? | ||||
Gibt es mindestens einen erdberührenden Raum mit Personenaufenthalt (z.B. bei Hanglage oder im Untergeschoss)? | Ja Nein | |||
Hat das Gebäude einen Naturbodenkeller oder andere offensichtliche Undichtigkeiten gegenüber dem Untergrund? | Ja Nein | |||
Wurde das Gebäude vor 1980 errichtet? | Ja Nein | |||
Wurde die Dichtigkeit der Gebäudehülle gegenüber der Aussenluft im Rahmen von Renovationsarbeiten erhöht (vor allem Fenstererneuerung)? | Ja Nein | |||
3. Bewertung (Anzahl Ja) | 0 |
Bewertung | Empfehlung |
---|---|
4 und 5 | Eine Radonmessung ist dringend empfohlen |
2 und 3 | Eine Radonmessung ist empfohlen |
0 und 1 | Eine Radonmessung kann im Betracht gezogen werden |
Eine Radonmessung auslösen kann jedermann. Hierzu kann ein Dosimeter bei einer anerkannten Radonmessstelle bezogen werden. Ein Verzeichnis der Radonmessstellen ist auf der Website des Bundesamts für Gesundheit (BAG) aufgeschaltet. Pro Messgerät der anerkannten Radonmessstelle ist inklusive Auswertung mit Kosten von ca. Fr. 70.- bis 100.- zu rechnen. Die Messdaten werden anschliessend in die Radondatenbank eingetragen und sind für die kantonalen Behörden einsehbar.
Wird in einem Raum eine zu hohe Radonkonzentration festgestellt, ist der Eigentümer verpflichtet, Massnahmen zur Radonreduktion vorzunehmen oder diesen Raum zu sanieren. Je nach Situation ist dies ohne grossen Aufwand möglich. Die Massnahmen können auf folgenden Stufen angesiedelt werden:
- Betriebliche Massnahme (z.B. Anpassen der Nutzungszeiten)
- Umnutzung des Raumes
- Sanierung
Der finanzielle Aufwand für eine Sanierung kann von zwei- bis dreitausend Franken bis zu mehreren tausend Franken betragen. Entsprechend der gewählten Massnahme ist eine Kombination mit ohnehin anstehenden Erneuerungsarbeiten sinnvoll. Auch ist je nach Messresultat und Raumbelegung eine Sanierung nicht immer gleich dringend. Hierzu hat das BAG in der Wegleitung zur Strahlenschutzverordnung folgende Sanierungsfristen definiert.
Wichtiger Hinweis:
Die maximalen Sanierungsfristen sind als Richtwerte zu verstehen. In begründeten Fällen, in denen die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, kann in Absprache mit dem Kanton eine längere Sanierungsfrist vereinbart werden.
Gemessene Radonkonzentration (Bq/m3) | Maximale Sanierungsfristen (Jahre) 1) | ||
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Räume mit langem Personenaufenthalt | Räume mit kurzem Personenaufenthalt | Kein Aufenthaltsraum | |
> 300 bis 600 Bq/m3 | 10 Jahre | 30 Jahre 2) | Keine Massnahmen notwendig |
> 600 bis 1000 Bq/m3 | 3 Jahre | 10 Jahre | |
> 1000 Bq/m3 3) | 1 Jahr | 3 Jahre | |
> 3000 Bq/m3 3) | <1 Jahr (Planung rasch beginnen) | 1 Jahr |
1) Für Schul- und Kindergartenräume sollten immer die Sanierungsfristen für Räume mit langem Personenaufenthalt berücksichtigt werden, unabhängig ihrer tatsächlichen Nutzung.
2) Findet vor Ablauf der Sanierungsfrist ein wesentlicher Gebäudeumbau statt, muss die Radonsanierung gleichzeitig erfolgen.
3) Bei einer Überschreitung des Schwellenwerts von 1000 Bq/m3 am Arbeitsplatz gilt dieser als radonexponiert bzw. es gelten die Bestimmungen aus Artikel 167 StSV.